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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.03.2012 - 5 StR 57/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 57/12 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision der Nebenkläger gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 66a i.V.m. § 66 Abs. 3 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch hätte berücksichtigt werden können, dass die Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe allenfalls untergeordnete praktische Bedeutung entfalten kann (vgl. hierzu Rissing-van Saan/Peglau, LK, StGB, 12. Aufl., § 66a Rn. 21 mwN).
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
König Bellay