BGH
27. Oktober 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.10.2010 - 2 ARs 366/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 366/10 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen Bandendiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Oktober 2010 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern zuständig.
Gründe
Die Abgabe durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist zulässig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz Anfang des Jahres 2010 und damit nach Erhebung der Anklage nach Kaiserslautern verlegt hat (vgl. BGHSt 13, 209, 217). Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162). Demgegenüber kommt dem Umstand, dass einige Zeugen in Berlin wohnhaft sind, vor dem Hintergrund, dass auch einige Zeugen in der Nähe von Kaiserslautern wohnhaft sind, keine Bedeutung zu.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach Ott
Vorinstanz
Az.: (414) 12 JU Js 2458/08 Ls (40/09) Trb1 Amtsgericht Tiergarten Az.: 12 JU Js 2458/08 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 6419 Js 13088/10 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Az.: 6419 Js 13088/10.jug 10 Ls Amtsgericht Kaiserslautern