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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.07.1994 - 1 B 128/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 128/94 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 1994 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Nordrhein-Westfalen
Leitsatz
1. Rechtsfragen, hinsichtlich derer das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (hier: ob lediglich formale und geringfügige Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz und das Gebührenrecht gerügt werden können), rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
2. Die Erlaubnis zur Rechtsberatung auf Gebieten der gesetzlichen Rentenversicherung umfaßt nicht die Befugnis zur Beratung auf Gebieten des Arbeitsförderungsrechts und des Schwerbehindertenrechts.
Normenkette
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 S. 3;
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, ob lediglich formale und geringfügige Verstöße gegen Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes und des Gebührenrechts eine Rüge zu rechtfertigen vermögen.
Abgesehen davon, daß sich die Frage in dieser Allgemeinheit nicht klären läßt, rechtfertigt sie die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht gerade nicht die Feststellung getroffen hat, die dem Kläger zur Last gelegten und von ihm nicht mehr bestrittenen Vorwürfe seien lediglich formaler oder geringfügiger Natur. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand des Klägers auseinandergesetzt und dargelegt, daß und weshalb die Verstöße des Klägers gegen das Rechtsberatungsgesetz und gegen gebührenrechtliche Vorschriften jeweils für sich genommen und "bei der gebotenen Zusammenschau" erhebliches Gewicht besaßen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger letztlich gegen diese Bewertung. Eine klärungsbedürftige Frage wird damit nicht dargetan. Allgemein ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, daß bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen einen Rechtsberater der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (Urteil vom 19. April 1966 - BVerwG 1 C 103.62 - Buchholz 355 RBMG Nr. 16; Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 1 B 60.70 - Buchholz aaO. Nr. 21). Ob dieser Grundsatz im Einzelfall beachtet ist, entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung.
2. Ebensowenig läßt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage "nach dem Umfang der den heutigen Rechtsberatern erteilten Erlaubnis" in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären. Auch wenn man die Frage einschränkend dahingehend zu verstehen hätte, ob die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung auf den Gebieten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Rentenberechnung auch die Befugnis umfaßt, auf den Gebieten des Arbeitsförderungsrechts und des Schwerbehindertenrechts tätig zu werden, rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision. Sie ist vielmehr aus den Gründen zu verneinen, die bereits das Berufungsgericht in der angegriffenen Entscheidung dargelegt hat und gegen deren Richtigkeit der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen hat. Der Unterschied zwischen der Beratung auf den Gebieten der gesetzlichen Rentenversicherung (worunter das Recht der auf den Sozialversicherungsgesetzen beruhenden gesetzlichen Renten sowie das Gebiet der betrieblichen Altersversorgung und des Versorgungsrechts zu verstehen ist, vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19.6.1980, BT-Drucks. 8/4277, S. 22) und der Beratung auf den Gebieten des Arbeitsförderungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist nicht nur formaler Natur, wie der Kläger meint. Das Rentenversicherungsrecht folgt anderen Regeln als das dem Arbeitsrecht zuzuordnende Arbeitsförderungsrecht, das nicht nur den mit einem Teilbereich des Sozialversicherungsrechts allenfalls vergleichbaren Bereich der wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitslosigkeit betrifft. Auch das Schwerbehindertenrecht verfolgt andere Ziele als das Sozialversicherungsrecht, was nicht ausschließt, daß gelegentlich vergleichbare Fallkonstellationen auftauchen können. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und in den §§ 5 und 10 SGB I deutlich zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden. Die die einzelnen Rechtsgebiete kennzeichnenden Besonderheiten finden nicht zuletzt in unterschiedlichen Rechtswegzuweisungen ihren Ausdruck.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.