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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2002 - 1 DB 6/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 DB 6/02 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Beschwerdeverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r und Dr. H. M ü l l e r beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Antragstellerin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Antragsgegnerin hatte gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 28. November 2001 rechtswirksam Beschwerde eingelegt. Durch den am 2. Juli 2002 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat sie die Beschwerde zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 115 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 9 BDO die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.