BVerwG
10. Januar 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.01.2012 - 2 WD 28/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 28/10 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Süd 5. Kammer; 23.02.2010; TDG S 5 VL 20/09
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, am 10. Januar 2012 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 23. Februar 2010 dem früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 12. April 2010 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.