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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 11.11.2010 - 3 StR 348/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 348/10 |
| Entscheidungsdatum : | 11. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. März 2010 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen die Strafrahmenwahl (Annahme von minder schweren Fällen), die konkrete Strafzumessung und die Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher dargelegt hat - die Nachprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht zutreffend angenommene Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hätte auch im Schuldspruch zum Ausdruck kommen und der Angeklagte deshalb wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden müssen. An einer Berichtigung des Schuldspruchs ist der Senat indes gehindert, weil der Angeklagte keine Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft nur den Strafausspruch angegriffen hat und der Schuldspruch deshalb rechtskräftig geworden ist.
Unterschrift
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer