BGH
3. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - 1 StR 180/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 180/11 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Unvollständigkeit des letzten Satzes auf UA S. 16 gefährdet im vorliegenden konkreten Einzelfall den Bestand des Urteils nicht.
Unterschrift
Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander