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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.03.2020 - 5 StR 24/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 24/20 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Juli 2019 werden als unbegründet verworfen, die des Angeklagten P. R. jedoch mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte in Höhe von 1.060 Euro für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 5 StR 545/18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Mutzbauer Berger Mosbacher
Köhler Resch