BGH
15. Juni 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.06.2011 - 4 StR 145/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 145/11 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 1.080 Euro entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme des angeordneten Wertersatzverfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin