BGH
6. November 2024
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.11.2024 - 6 StR 400/24 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 400/24 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau