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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.09.2005 - 5 W (pat) 425/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 425/04 |
| Entscheidungsdatum : | 5. September 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 425/04 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
Herr B… und Herr S… ./. Herr E…
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dr. agr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
BPatG 152 08.05 Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74). Dem Begehren der Antragsteller, den im Verletzungsstreit festgesetzten Streitwert in Höhe von DM 500.000,00 zu berücksichtigen, war nicht zu folgen. Der in einem parallelen Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert kann nur dann als untere Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein, wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, Rdn 57 zu § 17 GebrMG; BPatGE 27,196). Hierzu haben die Antragsteller nicht vorgetragen.
Müllner Dr. Huber Kuhn
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