BGH, Urteil vom 30.11.2011 - I ZR 212/10
OLG Brandenburg 9. November 2010
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BGH 30. November 2011
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OLG Brandenburg 19. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an Presseartikeln und Lichtbildern, klagt gegen den Beklagten wegen unbefugter Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werke in dessen Buch. Der Beklagte beruft sich auf das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG) und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht zu Unrecht das Buch als Kunstwerk qualifizierte und die Voraussetzungen des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG nicht konkret für jedes Zitat geprüft hat. Eine innere Verbindung der zitierten Werke mit eigenen Gedanken des Beklagten fehlt, insbesondere im Dokumentationsteil ab Seite 232. Die Zitatfreiheit erfordert eine freie schöpferische Gestaltung und eine geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk.

Praxishinweis
Die Zulässigkeit von Zitaten nach § 51 UrhG setzt eine konkrete Prüfung der inneren Verbindung zum eigenen Werk voraus. Die bloße Kombination fremder Texte und Bilder als Collage begründet keinen Kunstwerkcharakter. Dokumentation ohne eigene geistige Auseinandersetzung ist nicht zitatfrei. Unterlassungsanträge sind ggf. konkret zu fassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.11.2011 - I ZR 212/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 212/10
Entscheidungsdatum : 29. November 2011
Amtliche Quelle :

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