Fachbeiträge • 12
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvR 38/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 38/94 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Juli 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der Stadt Stendal, vertreten durch den Bürgermeister, |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Ludger Baumeister I und Kollegen, Königsstraße 18/19, Münster -,
| gegen |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am 17. Juli 1996 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfahren 2 BvF 2/93 unter Berücksichtigung des Vortrags der Stadt Stendal durch Beschluß vom 17. Juli 1996 entschieden, daß das Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde vom 29. Oktober 1993 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit ist auch festgestellt, daß das Gesetz nicht gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Juli 1996, Abschnitt B. III. 4. der Gründe, S. 39 f. des Umdrucks). Ein Grund im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, der es rechtfertigte, die Verfassungsbeschwerde gleichwohl zur Entscheidung anzunehmen, ist nicht ersichtlich.
Unterschrift
| Limbach | Graßhof | Kruis | |||||||||
| Kirchhof | Winter | Sommer | |||||||||
| Jentsch | Hassemer | ||||||||||