BVerwG
8. Mai 2006
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.05.2006 - 4 B 35/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 35/06 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Mai 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Mai 2006 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Das Gericht hat den Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 4 KSt 1.06 zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass es seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.