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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.05.2002 - 3 B 44/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 44/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Mai 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Chemnitz; 17.12.2001; VG 6 K 1918/98
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Dezember 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie - innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 133 Abs. 3 VwGO) - nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) eingelegt und begründet worden ist. Auf diese Erfordernisse ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie der prozessleitenden Verfügung vom 19. März 2002 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.