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Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 9 C 5.06, Urteil vom 11. Juli 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2010 - 9 B 8/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 8/10 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Mai 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 erhobene Gegenvorstellung, deren Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann, ist jedenfalls unbegründet. Ihr Vorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 20. April 2010 und die damit in der Sache erneut bestätigten vorangegangenen Entscheidungen des Senats zu ändern. Auch unter Würdigung des Vorbringens dieser neuerlichen Gegenvorstellung ist nicht ersichtlich, dass der frühere Beschluss vom 8. Januar 2010 - BVerwG 9 B 3.09 - an einer Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.d. §§ 118, 119, 122 Abs. 1 VwGO litte, die Grund für eine Berichtigung des Beschlusses gäbe, oder dass dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte stattgegeben werden müssen, namentlich weil entscheidungserheblicher Vortrag des Klägers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unbeachtet geblieben wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zur Begründung nimmt der Senat auf seine bisherigen Entscheidungen in dieser Sache Bezug. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 kritisiert, dass der Senat die vorangegangene Anhörungsrüge und erste Gegenvorstellung als unzulässigen Versuch des Klägers gewertet hat, seinen ursprünglichen, mangels eines schlüssigen Wiedereinsetzungsgrundes erfolglos gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag "nachzubessern" und nachträglich "schlüssig zu machen", setzt er dem allein seine bereits früher vorgetragene gegenteilige Ansicht entgegen, die den Senat - wie dargelegt - nicht überzeugt. Der Hinweis des Senats im Beschluss vom 20. April 2010 auf ein Organisationsverschulden ist ein daneben tretender, zusätzlicher Hinweis darauf, dass auch bei Zugrundelegung des Sachverhalts, wie ihn der Kläger zuletzt vorträgt, sein Wiedereinsetzungsvorbringen nicht trägt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.