BVerwG
3. April 2012
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BVerwG
23. Mai 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.05.2012 - 6 KSt 1/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 KSt 1/12 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Halle; 09.09.2009; VG 6 A 73/09 HAL / OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 18.01.2012; OVG 4 L 14/12
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich als Berichterstatter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. April 2012 zu dem Verfahren BVerwG 6 B 11.12 wird zurückgewiesen.
Gründe
Zur Entscheidung über die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung gegen die am 17. April 2012 erstellte Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten und damit Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 5502 dieses Kostenverzeichnisses entsteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine sonstige Beschwerde, die verworfen oder zurückgewiesen wird, eine Gebühr in Höhe von 50 EUR.
Da die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2012 verworfen wurde, ist die genannte Gebühr entstanden und dem Kläger zu Recht in Rechnung gestellt worden.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).