BVerwG
20. Dezember 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2006 - 6 B 104/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 104/06 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 06.11.2006; OVG 3 M 197/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2006 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.