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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 12.08.2008 - 3 StR 276/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 276/08 |
| Entscheidungsdatum : | 12. August 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend stellt der Senat fest, dass das Verfahren durch die verspätete Fertigung des Revisionsübersendungsberichts rechtsstaatswidrig um ca. acht Monate verzögert worden ist. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird Bezug genommen.
Unterschrift
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer