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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 14.01.1998 - 2 BvC 25/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 25/96 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Januar 1998 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn Carl Maria S...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Wesener und Frank Riedel, Wickingstraße 5, Recklinghausen -
| gegen |
| u n d Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Wolfgang Wesener |
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
am 14. Januar 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. Die Ablehnung des Richters Jentsch ist unbeachtlich. Das Ablehnungsgesuch ist schlechterdings unhaltbar und stellt einen offensichtlichen Rechtsmißbrauch dar (vgl. dazu auch BVerfGE 11, 1 <3>; 11, 343 <348>; 46, 200; 72, 51 <58 f.>).
2. Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
3. Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 10. September 1997 teilweise unzulässig und im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 10. Oktober, 9., 10., 18. und 19. November 1997 sowie vom 1., 6. und 7. Januar 1998 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
| Limbach | Graßhof | Kruis | |||||||||
| Kirchhof | Winter | Sommer | |||||||||
| Jentsch | Hassemer | ||||||||||