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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2005 - 10 B 2/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 2/05 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Februar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 07.12.2004; OVG 15 KF 411/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Februar 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 7. Dezember 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die vom Kläger "in Vertretung der Erbin und Hofnachfolgerin Helga O." eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben vom 31. Januar 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.