BSG
4. Februar 2016
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BVerfG
27. Juni 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.06.2016 - 1 BvR 625/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 625/16 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn U… |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Peter Spengler,
Schleiermacherstraße 2, 64283 Darmstadt -
| gegen |
| und | Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen |
| und | Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit |
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird als unzulässig verworfen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).
Das Bundessozialgericht hat § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet. Der Beschwerdeführer wird durch die Auslegung, die die Vorschrift durch das Bundessozialgericht gefunden hat, nicht in seinem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist.
3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro maßgebend. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Eichberger | Britz |