BGH
2. Oktober 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 02.10.2007 - III ZR 131/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 131/07 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Oktober 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann
beschlossen:
Der Streitwert wird auf 10.748,82 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend dafür ist, dass der Kläger mit der beabsichtigten Revision die weitergehende Verurteilung des Beklagten in Höhe von 4.216,89 EUR und den Wegfall der Einschränkung der Verurteilung im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht begehrt. Letzteres ist mit 6.531,93 EUR zu bewerten. Der Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97 - NJW 1999, 723), jedoch nach oben begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80 - NJW 1982, 1048, 1049). Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Klageforderung laut Tenor nur in Höhe von 6.531,93 EUR hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechtes des Beklagten eingeschränkt. Unbeschadet des wirtschaftlichen Wertes der Kostenerstattungsansprüche im Hinblick auf deren Durchsetzbarkeit ist der Wegfall der Zugum-Zug-Leistung mit maximal 6.513,93 EUR zu bewerten.
Unterschrift
Schlick Wöstmann
Vorinstanz
LG Leipzig; 27.07.2006; 3 O 2699/05 / OLG Dresden; 04.04.2007; 6 U 1684/06