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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.01.2002 - 5 StR 573/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 573/01 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 25. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Für eine Maßregel nach § 64 StGB war nach der ersten Revisionsentscheidung kein Raum; deren Nichtanordnung war in Rechtskraft erwachsen (S. 3 des Senatsbeschlusses vom 15. August 2000 - 5 StR 275/00). Daß der neue Tatrichter diese Frage überprüft hat, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die bei der hier gegebenen Sachlage kaum nachvollziehbare Minderung der Gesamtstrafe wegen Verfahrensverzögerung.
Unterschrift
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum