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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1996 - 7 C 55/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 55/95 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Mai 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Berlin vom 22.05.1995 - Az.: VG 31 A 236.93 -
Normenkette
VermG § 1 Abs. 8 lit. a
Fundstelle:
NJ 1996, 492=
RAnB 1996, 285 (Ls)=
VIZ 1996, 451=
ZOV 1996, 302
Leitsatz
»Die durch SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigte Enteignung des Zweigwerks eines Unternehmens mit Sitz im sowjetischen Sektor von Berlin erstreckte sich regelmäßig nicht auf das dort belegene Unternehmensvermögen.
Die auf den Magistratsbeschluß Nr. 486 vom 17. August 1950 zurückgehenden Enteignungen im Ostteil Berlins ("Nacherfassung") können nur dann noch auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) beruhen, wenn ein die Gründung der DDR überdauernder Auftrag der sowjetischen Besatzungsmacht zur Enteignung des betroffenen Vermögenswerts festgestellt werden kann (im Anschluß an BVerwGE 98, 1 [4 ff.]).«
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines in Berlin-Mitte belegenen Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude wurden im Jahre 1943 durch Kriegseinwirkung zerstört; sie hatten der Klägerin, die seit 1922 Eigentümerin des Grundstücks war, als Sitz ihrer Verwaltung gedient. Die Klägerin war bis ins Jahr 1950 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin eingetragen; sie hat diesen später in die Bundesrepublik Deutschland verlegt. Aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheids vom 2. Oktober 1991 ist die Beigeladene derzeit als Eigentümerin des beanspruchten Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 486 des Magistrats von Groß-Berlin vom 17. August 1950, demzufolge natürliche und juristische Personen, deren Vermögen im Gebiet der DDR enteignet worden war, auch in bezug auf ihre Vermögenswerte in Berlin als enteignet gelten sollten, erging am 10. Oktober 1950 ein "Feststellungsbescheid" des Inhalts, daß das beanspruchte Grundstück in Volkseigentum übergegangen sei. Es gehöre zum Vermögen der Klägerin, welche aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 64 mit ihren sämtlichen Vermögenswerten enteignet worden sei. Die Klägerin sei in einer Liste A des Kreises S. in Sachsen-Anhalt (Provinz Sachsen) unter Nr. 121/3 aufgeführt.
Den Rückübertragungsantrag lehnte das Landesamt durch Bescheid vom 4. März 1993 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG seien erfüllt. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das Grundstück an die Klägerin zurückzuübertragen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG lägen nicht vor. Zwar sei die Enteignung eines Zweigwerks der Klägerin in Sachsen-Anhalt auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Von dieser Enteignung sei jedoch das beanspruchte Grundstück nicht erfaßt worden. Anhaltspunkte für eine Beschlagnahme der in Berlin belegenen Vermögenswerte der Klägerin hätten sich nicht ergeben; auch der Beklagte habe insoweit auf ausdrückliche Nachfrage nichts zu belegen vermocht. Die für die Enteignung des Zweigwerks herangezogenen Vorschriften und Verlautbarungen hätten keine Enteignung der Vermögenswerte der Klägerin in Berlin bewirkt. Dies gelte namentlich für den SMAD-Befehl Nr. 64 und die hierzu ergangenen Richtlinien, die nur die sowjetische Besatzungszone betroffen hätten, nicht aber den sowjetischen Sektor Berlins. Auch die für die Provinz Sachsen einschlägige Enteignungsverordnung sei räumlich auf deren damaliges Gebiet beschränkt gewesen. Der Magistratsbeschluß Nr. 486 sei der Besatzungsmacht nicht mehr zuzurechnen.
Zur Begründung der Revisionen tragen der Beklagte und die Beigeladene folgendes vor:
Mit der Enteignung des Zweigwerks der Klägerin in Sachsen-Anhalt sei auch deren sonstiges Vermögen enteignet worden. Das folge aus der Regelung in Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 28. April 1948. Die dort normierte Erstreckungswirkung auf das gesamte Betriebsvermögen habe den allgemeinen Enteignungsgrundsätzen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprochen; aus diesem. Grunde seien auch im sowjetischen Sektor von Berlin belegene Vermögenswerte erfaßt worden.
Aber auch wenn man dies verneine, sei die im Jahre 1950 bewirkte Enteignung in Berlin auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Der Magistratsbeschluß Nr. 486 und der hierauf gegründete Feststellungsbescheid hätten an den SMAD-Befehl Nr. 64 und die Erste Verordnung angeknüpft, so daß der Magistrat insoweit als Vollstrecker des Willens der sowjetischen Besatzungsmacht gehandelt habe.
Die Klägerin und der Oberbundesanwalt verteidigen das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revisionen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, daß dem Rückgabeanspruch der Klägerin nicht die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegengehalten werden kann.
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß das beanspruchte Grundstück bis in das Jahr 1950 hinein von keiner Enteignungsmaßnahme betroffen war.
Es war insbesondere nicht von der Enteignung des Zweigwerks in T. (Land Sachsen-Anhalt) miterfaßt worden. Die Revisionskläger berufen sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948 (ZVOBl Nr. 15 S. 141; abgedruckt als Dok I Nr. 45 a in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. IV). Danach erstreckte sich vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Landeskommissionen bei Enteignungen wirtschaftlicher Unternehmen die Enteignung nicht nur auf das bilanzierte Vermögen, "sondern überhaupt auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen, einschließlich aller Rechte und Beteiligungen"; ferner sollte die Enteignung eines Teils der Betriebsstätten auch für alle anderen in wirtschaftlichem Zusammenhang untereinander stehenden Unternehmungsteile gelten. Diese Erstreckungswirkung hat jedoch nicht die im sowjetischen Sektor von Berlin belegenen Vermögenswerte dort ansässiger Gesellschaften erfaßt. Das folgt schon aus dem Umstand, daß sich der der Verordnung zugrundeliegende und sie inhaltlich begrenzende SMAD-Befehl Nr. 64 nur Geltung für die sowjetische Besatzungszone Deutschlands beimaß, also nicht den sowjetischen Sektor von Berlin erfaßte, weil die dort auf dem Befehl Nr. 124 der SMAD aufbauenden Enteignungsaktionen gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" damals noch ausstanden. Ein von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin im März 1947 beschlossenes einschlägiges Gesetz war nicht in Kraft getreten, weil die westlichen Besatzungsmächte ihm ihre Zustimmung versagt hatten. Enteignungsaktionen von der Art, wie sie in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone in bezug auf das Vermögen der "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" bereits stattgefunden hatten, konnten daher im sowjetischen Sektor von Berlin erst mit der politischen und administrativen Spaltung der Stadt Ende 1948/Anfang 1949 auf einer besonderen besatzungshoheitlichen Grundlage durchgeführt werden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [15 ff.]). Die Revisionskläger halten dem entgegen, daß die in Rede stehende Erstreckungswirkung unbeschadet der räumlichen Geltung des SMAD-Befehls Nr. 64 den allgemeinen Enteignungsgrundsätzen der sowjetischen Besatzungsmacht entsprochen habe und jedenfalls aus diesem Grunde . auch für den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin von Bedeutung gewesen sei. Den damit aufgeworfenen Fragen braucht jedoch aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Unternehmen mit Sitz im sowjetischen Sektor von Berlin sind, wie dargelegt, nach besonderen, eigens dafür geschaffenen Rechtsgrundlagen enteignet worden; dieser Umstand verbietet die Annahme einer unabhängig von diesen Grundlagen allein kraft "allgemeiner Grundsätze" bewirkten und ohne besondere Vollzugsmaßnahme eingetretenen Enteignung.
2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die im Jahre 1950 durch Berliner Behörden durchgeführte Enteignung des Grundstücks nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 98, 1 [4 ff.]) muß freilich die Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen nicht in jedem Fall mit der Gründung der DDR geendet haben. Auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Enteignungsakte unterfallen dem Restitutionsausschluß, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind. Dies setzt allerdings voraus, daß die Enteignungsakte unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Es muß sich mit anderen Worten um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion handeln, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte.
Anhaltspunkte für einen die Gründung der DDR überdauernden Auftrag der Besatzungsmacht liegen im Streitfalle nicht vor. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage unbeanstandeter Feststellungen und damit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend angenommen, daß bereits von einer Beschlagnahme des beanspruchten Vermögenswerts nicht ausgegangen werden kann. Angesichts dessen bedürfte es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besonderer Umstände, um die Voraussetzungen eines fortdauernden Auftrags der Besatzungsmacht als gegeben ansehen zu können. Solche Umstände liegen - entgegen der Annahme der Revision - nicht darin, daß der Magistratsbeschluß Nr. 486 und der auf seiner Grundlage ergangene Feststellungsbescheid des Magistrats an die Enteignungsverordnung vom 30. Juli 1946 (VOBl Sachsen S. 351; abgedruckt als Dok I Nr. 52 in: Rechtshandbuch, a.a.O.) und den SMAD-Befehl Nr. 64 sowie die Richtlinien Nr. 1 anknüpften. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht, auf welcher Grundlage die Berliner Behörden handeln wollten, sondern ob Verlautbarungen oder Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht ein über die Gründung der DDR hinausreichender Auftrag zu entnehmen ist. Hierfür geben die getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Akteninhalt nichts her.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 Million DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 3 GKG).