BGH
7. Mai 2014
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - 5 StR 155/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 155/14 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Mai 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Anstiftung zur Begünstigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay