BGH
18. Dezember 2008
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BGH
26. Februar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - III ZR 79/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 79/08 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen
1. … 2. …
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf- Gebhardt und die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umstände der Übersendung der Abschrift der Urkunde über die Auflassung und des Grundbuchauszuges an die Klägerin ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsachen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tatsächlichen Umstände eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Unterschrift
Schlick Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Hucke Seiters
Vorinstanz
LG Nürnberg-Fürth; 28.06.2007; 4 O 2016/06 / OLG Nürnberg; 20.02.2008; 4 U 1561/07