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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - 5 StR 454/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 454/18 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Februar 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge zur Einrichtung einer Hilfsstrafkammer ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher