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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.03.2023 - I ZB 59/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 59/19 |
| Entscheidungsdatum : | 23. März 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.193,16 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 5.193,16 EUR festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten der Patentanwältin.
Unterschrift
Feddersen