LSG Berlin-Brandenburg
27. September 2012
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BSG
7. August 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Beschluss vom 07.08.2014 - B 13 R 427/12 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 13 R 427/12 B |
| Entscheidungsdatum : | 7. August 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Zeiten einer Berufstätigkeit in anderen Ostblockstaaten, die nach dem Rentenrecht der DDR aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen wie in der DDR zurückgelegte Zeiten zu behandeln waren, können für eine Rente nach dem SGB 6 nicht mehr angerechnet werden, wenn der Anspruch nach dem 31.12.1995 entsteht.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt eine Regelaltersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung von ca 15 Beschäftigungsjahren, die sie in der Sowjetunion zurückgelegt hat.
Sie ist am 1941 geboren. Nach ihrer Ausbildung hat sie ab August 1965 in der DDR als Lehrerin gearbeitet. Für insgesamt ca 15 Jahre (Dezember 1967 bis August 1970 sowie September 1974 bis August 1986) war sie jedoch in pädagogischen Berufen in Moskau beschäftigt; während dieser Zeiten hatte sie ihren Wohnsitz in der DDR beibehalten. Bei der Berechnung der ihr ab November 2006 gewährten Regelaltersrente hat die Beklagte die in Moskau zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
| Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich die Rechtsfrage: |
Diese Rechtsfrage werde von dem im Berufungsurteil angeführten Urteil des BSG vom 29.6.2000 (B 4 RA 62/99 R - SozR 3-8100 Art 12 Nr 6) oder in anderer Rechtsprechung des BSG nicht beantwortet. Positiv beantwortet worden sei die Rechtsfrage jedoch durch das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 8.12.2004 - L 8 RJ 117/03); die gegen dieses Urteil eingelegte Revision sei jedoch vom BSG wegen anderweitiger Erledigung der Sache nicht entschieden worden. Der Rechtsmeinung des LSG Nordrhein-Westfalen habe das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9.10.2008 - L 27 R 1491/05 - widersprochen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Denn die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich klar aus Art 7 Abs 4 der - auf Grundlage von Art 3 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 erlassenen - Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (DDRVtrV vom 3.4.1991 - BGBl II 614) idF der Änderungsverordnung vom 18.12.1992 (BGBl II 1231).
| Art 7 DDRVtrV in der genannten Fassung lautet wie folgt: |
Aus Abs 4 dieser Vorschrift folgt, dass die gestellte Rechtsfrage klar mit "Nein" zu beantworten ist.
Nach Art 1 Abs 1 Nr 4 DDRVtrV in der genannten Fassung war ua der Vertrag vom 24.5.1960 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens (GBl DDR I 1960, 453) im Beitrittsgebiet vorübergehend weiter anzuwenden, jedoch nur für die Zeit bis zum 31.12.1992 (Art 7 Abs 2 DDRVtrV). Ausnahmen hiervon sind in den Absätzen 3 ff des Art 7 DDRVtrV geregelt.
Im Sinne der Fragestellung ist Abs 3 (aaO) nicht etwa dahingehend auszulegen, dass die DDRVtrV im Zeitraum ihrer Geltung "das Versicherungsleben der ehemaligen DDR-Beschäftigten mit Auslandsbezug wirksam in die Versicherungsbiografie nach westdeutschem (gesamtdeutschem) Rentenrecht überführt" hätte. Vielmehr regelt Abs 3 (aaO) für das Rentenversicherungsrecht lediglich, dass am 31.12.1992 bestehende Rentenzahlungsansprüche (Bestandsrenten) weiter bestehen bleiben. Dies folgt auch aus Abs 6 (aaO), der diese Wirkung nicht auf die laufende Bestandsrente beschränkt, sondern auf eine sich unmittelbar anschließende Folgerente ausdehnt. Der Rentenanspruch der Klägerin ist jedoch erst zum 1.11.2006 und damit weit nach dem 31.12.1992 entstanden.
Mit der in der gestellten Rechtsfrage enthaltenen Annahme, alle Auslandszeiten von DDR-Rentenversicherten seien bereits während der Geltungsdauer der DDRVtrV wirksam in ihre "Versicherungsbiografien" nach gesamtdeutschem Rentenrecht überführt worden, ist insbesondere die Regelung in Art 7 Abs 4 DDRVtrV schlechterdings unvereinbar. Weder die Beschwerdebegründung noch das von ihr in Bezug genommene Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen (vom 8.12.2004 - L 8 RJ 117/03 - Juris) setzen sich mit dem Wortlaut dieser Regelung auseinander. Hiernach sind über den Personenkreis des Abs 3 hinaus Leistungen nach der DDRVtrV iVm den in deren Art 1 genannten völkerrechtlichen Verträgen der DDR "auch" den Personen zu erbringen, die am 31.12.1992 noch keine Bestandsrentner waren, jedoch von vornherein nur solchen, deren Rentenzahlungsanspruch (im BSG-Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 62/99 R - SozR 3-8100 Art 12 Nr 6 S 84 als "Vollrecht auf Rente" bezeichnet) "vor dem 1. Januar 1996 entsteht" (zu dieser Grundvoraussetzung bereits BSG vom 29.9.1998 - B 4 RA 34/98 R - SozR 3-8000 Art 3 Nr 1 S 6). Diesen Stichtag aber hat die Klägerin um mehr als zehn Jahre verfehlt. Deshalb ist unerheblich, dass sie die erste Alternative der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung des Art 7 Abs 4 DDRVtrV erfüllt, da sie sich am Tag vor der Wiedervereinigung (am 2.10.1990) im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten hat.
Art 7 Abs 5 DDRVtrV regelt lediglich Besonderheiten im Verhältnis zu Bulgarien und Ungarn (Art 1 Abs 1 Nr 1 und Nr 6 DDRVtrV); ebenso wenig ist Abs 7 (aaO) von Bedeutung für die Beantwortung der gestellten Rechtsfrage.
Das BSG hat im Urteil vom 29.6.2000 (SozR 3-8100 Art 12 Nr 6 S 84 f) zudem festgestellt, dass die Regelung des Art 7 Abs 4 DDRVtrV mit höherrangigem Recht vereinbar ist (s hierzu auch BSG vom 25.7.2001 - B 5 RJ 6/00 R - Juris RdNr 20 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.