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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 15.01.2004 - IX ZR 76/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 76/03 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
gegen
hier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 15. Januar 2004 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031040358 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 17. Dezember 2003 ist unbegründet. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Kostenschuldners kostenrechtlich um eine neue Instanz, wenn eine Partei - wie hier - nach Zurückverweisung der Sache gegen das zweite Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einlegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 27 GKG Rn. 13).
Unterschrift
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak