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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.07.2003 - 2 ARs 202/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 202/03 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beleidigung
Az.: 3 Qs 77/02 Landgericht Freiburg
Az.: 2 Ws 107/03 Oberlandesgericht Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2003 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichs Karlsruhe vom 20. Mai 2003 - Az.: 2 Ws 107/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Zu dem Schreiben des Antragstellers vom 2. Juli 2003 bemerkt der Senat: Gegenstand des Verfahrens sind die Eingaben des Antragstellers vom 11. und 12. Juni 2003. Diese sind mit Schreiben der Vorsitzenden vom 16. Juni 2003 dem Generalbundesanwalt zur Stellungnahme übersandt worden; auf dieses Schreiben nimmt der Generalbundesanwalt in seinem an die Vorsitzende des Senats gerichteten Antrag Bezug. Dem für die Sachakten bestimmten Original der Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt zwei beglaubigte Abschriften beigefügt: eine befindet sich bei den Akten des Bundesgerichtshofs, eine ist dem Antragsteller übersandt worden.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck