BGH
9. Juli 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - 3 StR 186/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 186/19 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Gericke Spaniol Wimmer
Tiemann Berg