BVerwG
1. Juni 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.06.2010 - 9 B 52/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 52/10 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 10.05.2010; VGH 2 A 784/10.Z
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2010, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. März 2010 verworfen worden ist, kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Durch den Beschluss ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.