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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 27.02.1989 - 2 BvR 573/88 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 573/88 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Februar 1989 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Marburg Beschluß; 13.03.1987; 7a StVK 331/86
(Vorinstanz: II. OLG Frankfurt/Main Beschluß 14.03.1988 3 Ws 455/87 (StVollz) )
Leitsatz
1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, einem Vater die Unterbringung seines Kindes in der Justizvollzugsanstalt zu verwehren, wenn sich die Gegebenheiten der JVA als nicht förderlich für das Kindeswohl erweisen.
2. Art. 6 Abs. 3 GG betrifft nur solche Eingriffe, die eine Trennung der Kinder von den Eltern zu Gunsten der Begründung eines staatlichen Erziehungseinflusses wegen elterlichen Erziehungsversagens zum Ziel haben, nicht jedoch die stets mit der Entziehung der Freiheit verbundene Trennung des Strafgefangenen von seiner Familie.
Leitsatz
GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 3 ; StVollzG § 80 ;
Fundstellen
ZfStrVo 1991, 372
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) und 3) sind mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ) unzulässig. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) haben zunächst ebenso wie der Beschwerdeführer zu 1) anwaltschaftlich beantragt, das Zusammenleben von Vater und Kind in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt zu ermöglichen, dieses Begehren jedoch im Gegensatz zum Beschwerdeführer zu 1) nach der ablehnenden Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nicht weiterverfolgt, obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht nur Strafgefangenen, sondern allen von einer Maßnahme möglicherweise in ihren Rechten Verletzten offensteht (vgl. hierzu Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 4. Aufl., § 109 Rdn. 9 m.w.N.).
2. Die vom Beschwerdeführer zu 1) angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
a) Der Beschluß des Landgerichts Marburg verletzt den Beschwerdeführer zu 1) nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG . Es kann dahinstehen, ob §§ 80 und 142 StVollzG insoweit verfassungskonform sind, als sie die gemeinsame Unterbringung eines Strafgefangenen mit seinem Kind nur für Mütter und nicht für alle Strafgefangenen vorsehen. Denn der angegriffene Beschluß beruht gerade nicht auf der Unterscheidung von Mutter und Vater oder von Männer- und Frauenanstalten. Das Landgericht Marburg hat den Antrag des Beschwerdeführers zu 1) gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ausdrücklich deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil die beantragte Unterbringung des Kindes Sacha dem Kindeswohl nicht entspreche. Das Gericht hat diese Aussage insbesondere deshalb getroffen, weil die Aufnahme des zu diesem Zeitpunkt 3 1/2 Jahre alten Kindes Sacha in der JVA Schwalmstadt in Form eines jeweils zweiwöchentlichen Aufenthalts im Monat beantragt worden war. Es hat sich außerdem an den Kriterien ausgerichtet, die nach seiner Feststellung auch für die Unterbringung in Mutter-Kind-Abteilungen von Justizvollzugsanstalten angewendet werden, und auf das Alter des Kindes, dessen Beziehung zu dem Inhaftierten und die Existenz von Bezugspersonen außerhalb der Haftanstalt abgestellt. Gegenüber diesen von ihm als "ausschlaggebend" bezeichneten Gesichtspunkten hat das Landgericht die konkret auf die Verhältnisse in der Männeranstalt Schwalmstadt bezogenen Argumente ausdrücklich als "nur noch von sekundärer Bedeutung" gekennzeichnet. Nach alledem kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß sich die Frage, ob im Einzelfall auch ein Vater die Aufnahme seines Kindes in eine Vollzugsanstalt beanspruchen kann, wenn dies eindeutig dem Kindeswohl entspricht, hier nicht stellt. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
b) Auch in seinen Grundrechten aus Art. 6 GG wird der Beschwerdeführer zu 1) nicht verletzt.
aa) Der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 3 GG ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer von der Entscheidung nicht berührt. Denn Art. 6 Abs. 3 GG betrifft solche Eingriffe, die eine Trennung der Kinder von den Eltern zu Gunsten der Begründung eines staatlichen Erziehungseinflusses wegen elterlichen Erziehungsversagens zum Ziel haben (vgl. BVerfGE 76, 1 [48]), nicht jedoch die stets mit der Entziehung der Freiheit verbundene Trennung des Strafgefangenen von seiner Familie, wie sie im Verhältnis des Beschwerdeführers zu 1) zum Beschwerdeführer zu 3) durch die angegriffene Entscheidung aufrechterhalten wurde.
bb) Der Beschluß des Landgerichts verkennt auch nicht die aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie. Dieser Pflicht kommt auch im Haftvollzug besondere Bedeutung zu. Sie kann im Einzelfall den Anspruch von Ehegatten und Kindern auf Besuchsgelegenheiten auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage begründen (BVerfGE 42, 95 [102]); sie begründet jedoch nicht einen Anspruch der Familienmitglieder, trotz einer verhängten Freiheitsstrafe weiterhin mit dem Strafgefangenen zusammenzuwohnen. Vielmehr ist die Trennung von der Familie eine natürliche Folge des Freiheitsentzuges (vgl. BVerfGE 42, 95 [100]). Etwas anderes läßt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und dem damit verbundenen Aufenthaltsbestlmmungsrecht herleiten, da dieses Recht nicht die Befugnis beinhaltet, über den Zugang zu einer staatlichen Einrichtung wie einer Justizvollzugsanstalt zu bestimmen.
Auf welche Weise der Schutz von Ehe und Familie unter den Bedingungen des Strafvollzugs verwirklicht wird, kann grundsätzlich der Gesetzgeber entsprechend seiner Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 62, 323 [333] m.w.N.) im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren unter angemessener Beachtung der Belange der Allgemeinheit (BVerfGE 42, 95 [101]) bestimmen. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Norm des § 80 Abs. 1 StVollzG , soweit sie der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegt, der Schutzpflicht des Staates nicht gerecht werden könnte. Dem Recht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ) steht das staatliche Wächteramt gegenüber (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ); es rechtfertigt, die Unterbringung eines Kindes in einer Justizvollzugsanstalt davon abhängig zu machen, daß diese Maßnahme auch im konkreten Fall dem Kindeswohl entspricht. Die elterlichen Rechte finden ihre Rechtfertigung letztlich allein im Bedürfnis des Kindes nach Schutz und Hilfe (vgl. BVerfGE 72, 155 [172]). Die Eltern haben daher keinen Anspruch darauf, daß die staatliche Gemeinschaft ihnen dem Kindeswohl abträgliche Leistungen gewährt, nur weil sie selbst solche Leistungen verlangen.
cc) Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Einwände dagegen, daß nach § 80 Abs. 1 StVollzG über die Unterbringung des Kindes in der Justizvollzugsanstalt diese selbst oder - bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG - die Strafvollstreckungskammer entscheidet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer läßt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen, daß nur Familien- oder Vormundschaftsgerichte befugt sind, über Fragen des Kindeswohls zu erkennen.
Das Strafvollzugsgesetz verstößt auch nicht gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG , wenn es, wie die Beschwerdeführer bemerken, Art. 6 GG nicht als eingeschränktes Grundrecht aufführt. Denn das Zitiergebot dient nur zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die auf Grund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können, nicht jedoch für andersartige grundrechtsrelevante Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (BVerfGE 64, 72 [79 f.]).
Die vom Landgericht Marburg angewendete Norm des § 80 Abs. 1 StVollzG ist schließlich auch kein gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Die Norm ist geeignet, unbestimmt viele Fälle zu erfassen, und damit ein allgemeiner Rechtssatz (vgl. BVerfGE 10, 234 [243]).
dd) Auch die Feststellung des Landgerichts als solche, es stehe der Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3) in der Justizvollzugsanstalt das Kindeswohl entgegen, ist, auch bei Anlegung strenger Anforderungen (vgl. BVerfGE 75, 201 [222]), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, daß das Gericht bei der von ihm vorgenommenen Wertung das Elternrecht der Beschwerdeführer verletzt haben könnte. Die Bewertung der vom Beschwerdeführer zu 1) beabsichtigten zeitlich unterbrochenen Unterbringung und die Würdigung des Alters des Kindes sowie seiner Beziehungen zum inhaftierten Vater und zu Personen außerhalb der Anstalt stehen im Einklang mit den durchaus einleuchtenden Ansichten und Wertungen des Schrifttums (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 4. Aufl., § 80 Rdn. 1; Elisabeth Meyer, in: Schwind/Böhm, StVollzG , § 80 Rdn. 8, 9; Dürkop, in: Alternativkommentar StVollzG , 2. Aufl., § 80 Rdn. 2) und der Landesjugendämter (Grundsätze über die Unterbringung von Kindern in Mutter-Kind-Abteilungen in Justizvollzugsanstalten, beschlossen von der Bundesarbeitsgemelnschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden in ihrer 60. Arbeitstagung vom 16. April bis 18. April 1986 in Wiesbaden). Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht dadurch verfassungswidrig geworden, daß die Mutter des Beschwerdeführers zu 3) inzwischen nicht mehr als Bezugsperson außerhalb der Anstalt zur Verfügung steht. Ferner ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht davon abgesehen hat, das Jugendamt im konkreten Fall zu hören. Denn es ist ersichtlich von der jedenfalls vertretbaren, keinesfalls willkürlichen Auslegung des § 80 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ausgegangen, daß eine Anhörung des Jugendamtes nur dann zwingend erfolgen muß, wenn die Justizvollzugsanstalt die Unterbringung des Kindes überhaupt in Erwägung zieht.
c) Schließlich begegnet auch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keinen verfassungsrechtlichen Einwänden. Sie beschränkt sich auf die Nichtzulassung der gegen die Entscheidung des Landgerichts Marburg gerichteten Rechtsbeschwerde in Anwendung von § 116 Abs. 1 StVollzG .
Hierin ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Denn es ist nachvollzlehbar, daß das Oberlandesgericht keinen Anlaß sah, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, da das Landgericht § 80 StVollzG , soweit entscheidungserheblich, in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur angewendet hatte.
Eine Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht erkennbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.