Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.05.1981 - 1 StR 629/80 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 629/80 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Mai 1981 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Findet der Vorwurf geschäftiger Suche nach Abnehmern, der gegen den Angeklagten erhoben wird, in den Feststellungen keine Stütze, muß bereits dieser Mangel zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.
2. Die einzuziehenden Gegenstände sind so genau zu bezeichnen, daß bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herbeigeführt wird; bei der Einziehung von Betäubungsmitteln ist insbesondere die Angabe der einzuziehenden Menge erforderlich.
Leitsatz
StGB §§ 46 , 74 ;
Gründe
Das Landgericht hat wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten C. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. G. greift mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision das Urteil mit der Sachrüge an; sein Rechtsmittel hat in diesem Umfang Erfolg. C. wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen das Urteil insgesamt; seine Revision führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Strafausspruchs.
I. Die Revision des Angeklagten G.
Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen den Angeklagten G. als den Vermittler des Lieferanten gesehen, "der sich in Deutschland langfristig auf die geschäftige Suche nach Abnehmern begibt". Ob der letztgenannte Relativsatz sich auf den Lieferanten A. P. C. oder den Angeklagten bezieht, ist jedoch unklar; nach dem Sachzusammenhang ist zumindest nicht auszuschließen, daß der Vorwurf geschäftiger Suche nach Abnehmern gegen den Angeklagten erhoben wird. Ein solcher Vorwurf findet indessen in den Feststellungen keine Stütze. Danach war es vielmehr so, daß G. im Januar 1979 zufällig in Hamburg mit einem Puertoricaner zusammengetroffen war, der für die amerikanische Rauschgiftbehörde DEA tätig war. Dieser Mann ließ Interesse an der Lieferung einer größeren Menge Kokain erkennen; der Angeklagte ging darauf ein und setzte sich deshalb mit einem südamerikanischen Bekannten in Verbindung, von dem er gehört hatte, er könne möglicherweise Kokain beschaffen, was diesem nach Einschaltung weiterer Beteiligter auch gelang. Davon, daß der Angeklagte nach weiteren Abnehmern gesucht hätte, ist nirgends die Rede. Damit hat das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessung dem Angeklagten eine Rolle zugewiesen, die er so nicht innegehabt hat. Schon aus diesem Grunde kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Eines Eingehens auf die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts bedarf es damit nicht.
II. Die Revision des Angeklagten C.
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Gegen die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, daß der Zeuge A. R. nicht vernommen worden sei, bestehen bereits hinsichtlich der aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Erfordernisse Bedenken, weil sich das von dieser Vernehmung nach Meinung des Beschwerdeführers zu erwartende Beweisergebnis allenfalls aus dem Zusammenhang des Revisionsvortrags entnehmen läßt.
Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet. Der Beweisantrag des früheren Mitangeklagten C. betraf ein Randgeschehen zwischen ihm und R.; selbst wenn die von der Revision dazu behauptete Sachverhaltsschilderung des Angeklagten G. bestritten worden wäre, hätte das nicht zu dem Schluß gedrängt, G. habe die Tatbeteiligung des Angeklagten C. die dieser im Grunde eingeräumt hatte und die auch von dem früheren Mitangeklagten so bestätigt worden war, unrichtig geschildert. Für das Landgericht bestand daher keine Veranlassung, im Verfahren gegen den Angeklagten C. A. R. als Zeugen zu vernehmen.
b) Die weiter auf § 244 Abs. 2 gestützte Rüge, das Landgericht habe es unterlassen, einen Sachverständigen zur Gefährlichkeit der Droge Kokain zu vernehmen, ist unbegründet. Das Landgericht hat zu dieser Frage den Sachverständigen Dr. A. vernommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Sachverständigen habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt, findet im Urteil keine Stütze. Die Mitteilung des Sachverständigen, "daß auch in seiner Klinik gegenwärtige Erfahrungen über Kokainabhängigkeit noch nicht in einem statistisch relevanten Maße bestehen", bezieht sich - wie aus der Verwendung des Wortes "auch" ersichtlich - auf den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft überhaupt.
2. a) Der Schuldspruch des gegen ergangenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere zeigt entgegen der Auffassung der Revision der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, daß dem Angeklagten C. nur die Menge Kokain (ca. 2,7 kg) angelastet wurde, an deren Transport und Verpackung er sich beteiligt hatte.
b) Dagegen kann die gegen C. ausgesprochene Strafe schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht sie in Beziehung zu der gegen G. verhängten, vom Senat aufgehobenen Strafe gesetzt hat. Im übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte C. nicht, wie ihm in den Strafzumessungserwägungen angelastet wird, den Transporteur bezahlt hat; nach den Feststellungen zum Tatgeschehen hatte er den früheren Mitangeklagten Q. hinsichtlich des versprochenen Lohns auf den Zeitpunkt des Geldeinganges seitens der Käufer vertröstet. Undeutlich bleibt, welche Bedeutung bei der Strafzumessung die Strafkammer der "großen Verschlossenheit" dieses Angeklagten beigemessen hat, die sie ",an verschiedenen Stellen der Hauptverhandlung ebenfalls glaubte feststellen zu können".
3. Bedenken bestehen gegen die Einziehungsanordnung, da diese die einzuziehenden Gegenstände nicht so genau bezeichnet, daß bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herbeigeführt wird (vgl. BGHSt 8, 205 [211]). Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln ist insbesondere die Angabe der einzuziehenden Menge erforderlich (BGH, Beschluß vom 13. April 1978 - 4 StR 60/78). Doch kann hier die erforderliche Ergänzung auf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 7. September 1978 - 4 StR 434/78).