Fachbeiträge • 5
- 1. Ramstein:Regierung muss Drohnenangriffe nicht verbietenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 27. Mai 2015
- 2. Ramstein:Regierung muss Drohnenangriffe nicht verbietenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 27. Mai 2015
- 3. BVerwG 6 C 7.19, Urteil vom 25. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 09.02.2026 - 2 BvR 508/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 508/21 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn (…),
2. des Herrn (…),
- Bevollmächtigte: (…) -
gegen 1. a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. November 2020 - BVerwG 6 C 7.19 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln
vom 27. Mai 2015 - 3 K 5625/14 -,
2. das Unterlassen der Bundesrepublik Deutschland, durch geeignete
Maßnahmen auf die Einhaltung des Völkerrechts beim Einsatz
von unbemannten Fluggeräten, von denen Raketen zur Tötung
von Menschen abgeschossen werden, auf dem Gebiet der
Republik Jemen, Provinz Hadramaut, insbesondere in der Ortschaft
Khashamer im Distrikt Al-Qutn, unter Nutzung der US Air Base
Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika hinzuwirken
hier: Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin Kaufhold, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Emmenegger am 9. Februar 2026 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Unterschrift
Kaufhold
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Emmenegger