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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 14.09.1995 - 1 BvR 1471/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1471/94 |
| Entscheidungsdatum : | 14. September 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 BVerfG, HdM Nr. 98
Leitsatz
Verfassungsrechtliche Prüfung der Frage der Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, bewohnt mit seiner Familie eine Mietwohnung der im Ausgangsverfahren beklagten Wohnungsbaugesellschaft. Seinem Begehren, der Installation einer Parabolantenne zuzustimmen, kam die Beklagte nicht nach.
Das Amtsgericht wies die Klage des Beschwerdeführers auf Zustimmung zur Installation einer solchen Antenne ab. Auch seine Berufung blieb erfolglos. Auf eine erste Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil durch Beschluß vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - (BVerfGE 90, 27) wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
2. Nach erneuter Verhandlung. hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil die Berufung wiederum zurückgewiesen. Die nach den Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht gebotene fallbezogene Abwägung führe dazu, daß das Interesse des Beschwerdeführers zurücktreten müsse. In dem Doppelhaus, in dem er seine Wohnung habe, wohnten überwiegend türkische Mieter, die aufgrund denkbarer gleichartiger Umstände ebenfalls ein berechtigtes Interesse an einer Parabolantenne geltend machen könnten. Gestattete die Beklagte dem Beschwerdeführer die Installation einer Parabolantenne, so müßte sie deshalb mit einer Vielzahl weiterer derartiger Antennen und den damit verbundenen optischen Beeinträchtigungen rechnen. Nach Einrichtung eines Kabelanschlusses sei es ihr nicht mehr zumutbar, den drohenden Beeinträchtigungen durch Aufstellung einer Gemeinschaftsparabolantenne zu begegnen. Es fehle jeder Vortrag dafür, daß eine solche bereits früher angeregt worden sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer über den Kabelanschluß zumindest ein Programm in türkischer Sprache empfangen könne. Er habe nicht vorgetragen, welches zusätzliche Informationsbedürfnis durch dieses Programm nicht befriedigt werden könne. Die nicht einzuordnende Mehrinformation durch die mittels einer Parabolantenne empfangbaren weiteren Programme in türkischer Sprache rechtfertige nicht die völlige Durchbrechung des Konzepts der Beklagten, die mittels des Kabelanschlusses einerseits dem Beschwerdeführer den Empfang eines türkischsprachigen Programms ermöglicht und andererseits die optischen Beeinträchtigungen durch Parabolantennen zu vermeiden getrachtet habe.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Er macht dazu im wesentlichen geltend: Das Landgericht verkenne die Tragweite des Grundrechts auf Informationsfreiheit, indem es ihm den Zugang zu den über Satellit verbreiteten Heimatprogrammen mit der Begründung verweigere, er könne ein Heimatprogramm über den vorhandenen Kabelanschluß empfangen. Dies gelte um so mehr, als der fragliche Sender sein Programm nur sechs Stunden täglich ausstrahle und vorwiegend Reklame und Spielfilme anbiete. Er sei nicht gehalten, seinen Informationsbedarf im einzelnen zu begründen. Die weitere Erwägung des Landgerichts, bei Zulassung der von ihm begehrten Parabolantenne müßten auch den anderen Mietern eben solche Antennen zugestanden werden, sei gleichfalls nicht tragfähig. Es gehe hier nur um die Entscheidung seines Einzelfalls, in dem keine erhebliche optische Beeinträchtigung drohe. Die Kammer habe mit ihrer Erwägung den Eigentümerinteressen der Vermieterin von vornherein den Vorrang vor seinem Informationsinteresse eingeräumt.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag, ihm unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
5. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium hat mitgeteilt, daß es von einer Stellungnahme absehe; eine Äußerung der Beklagten ist nicht eingegangen.
II. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 90, 27 [31 ff.]).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.
Das Landgericht hat zwar richtig gesehen, daß der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der ausländischen Mieter gehört, die nach den im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 1993 (NJW 1993, 2815 ff.) entwickelten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. BVerfGE 90, 27 [36]) Grundsätzen in der Regel einen Anspruch auf Genehmigung einer Parabolantenne haben. Der Beschwerdeführer hat über das Kabelnetz nämlich immerhin Zugang zu einem Heimatprogramm. Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, daß deshalb eine fallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers und den Eigentümerinteressen der Beklagten erforderlich ist. Ferner hat es in Rechnung gestellt, daß die Verweisung auf den Kabelanschluß die Befriedigung des Informationsinteresses des Beschwerdeführers einschränkt, der dadurch weitere allgemein zugängliche Informationsquellen nicht nutzen kann.
Die Gründe, auf die das Landgericht einen Vorrang der Eigentümerinteressen der Beklagten vor dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers stützt, haben jedoch vor Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG keinen Bestand.
Das gilt zum einen für die Erwägung, die Zustimmung zu einer Parabolantenne des Beschwerdeführers schaffe einen Berufungsfall für eine beträchtliche Zahl anderer türkischer Mieter, die im selben Haus wie der Beschwerdeführer wohnten, und habe damit die Gefahr einer optischen Beeinträchtigung des Hauses durch eine Häufung von Parabolantennen zur Folge. Zu den Grundsätzen, die einen verfassungskonformen Ausgleich der betroffenen Mieter- und Vermieterinteressen gewährleisten, gehört es, daß die Zivilgerichte prüfen müssen, ob zur Vermeidung oder Abmilderung optischer Beeinträchtigungen die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 90, 27 [35]; OLG Karlsruhe NJW 1993, 2815 [2817]). Namentlich in Häusern, die - wie hier - überwiegend von ausländischen Mietern desselben Sprach- und Kulturkreises bewohnt werden, kann die Bereitstellung einer solchen Gemeinschaftsan lage durch den Vermieter oder sein Verlangen an die Mieter, ihrerseits eine solche Anlage einzurichten, häufig einen angemessenen Ausgleich zwischen den beiderseits betroffenen Belangen schaffen. Das Landgericht läßt diese Möglichkeit zwar nicht von vornherein außer acht, sieht sie aber nach vollzogenem Kabelanschluß als für die Vermieterin unzumutbar an. Eine überzeugende Begründung für diese Sicht bleibt das Urteil je doch schuldig. Der Hinweis, es fehle jeder Vortrag, daß eine Gemeinschaftsparabolantenne bereits früher (von Mieterseite) angeregt worden sein könnte, begründet diese Annahme des Gerichts nicht. Der Vermieterin mußte sich nämlich schon vor Installation des Kabelanschlusses im Hinblick auf das bereits damals vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf Zustimmung zu einer Einzelparabolantenne sowie die Vielzahl weiterer türkischer Mieter die Frage aufdrängen, ob eine Gemeinschaftsparabolantenne den Widerstreit zwischen dem Informationsinteresse der Mieter und ihrem eigenen Interesse an einem ungestörten Erscheinungsbild des Hauses angemessen ausgleichen könnte. Verzichtete die Vermieterin damals auf die gebotene Abstimmung mit den Mietern, so kann es ihr heute unter Beachtung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG nicht ohne weiteres unzumutbar sein, eine Gemeinschaftsparabolantenne zuzulassen, selbst wenn dies die Amortisation des zwischenzeitlich eingerichteten Kabelanschlusses erschweren mag. Der pauschale Hinweis auf die angebliche Unzumutbarkeit einer Gemeinschaftsantenne ist deshalb nicht geeignet, die der Interessenabwägung zugrundegelegte Annahme der Gefahr optischer Beeinträchtigungen durch eine Vielzahl von Parabolantennen zu stützen. Das Landgericht mißt dem Eigentümerinteresse damit ein Gewicht bei, das ihm möglicherweise gar nicht zukommt; es verfehlt so eine Interessenabwägung, die gewährleistet, daß das Abwägungsergebnis auch der Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit gerecht wird.
Das Landgericht hat darüber hinaus die mit der Verweisung auf den Kabelanschluß verbundene Einschränkung der Informationsmöglichkeiten nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gewichtet. Es führt hierzu aus, der Beschwerdeführer habe "nicht vorgetragen, welches zusätzliche eigene Informationsbedürfnis" durch das in das Kabelnetz eingespeiste Programm "nicht befriedigt werden kann", und charakterisiert dieses abschließend als eine "nicht einzuordnende Mehrinformation".
Welche Anforderungen an die Substantiierung des weitergehenden Informationsinteresses zu stellen sind, haben grundsätzlich die Fachgerichte zu entscheiden. Sie müssen dabei aber aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Vorgaben beachten. Hängt der Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zu einer Parabolantenne in Fällen, in denen immerhin ein Heimatprogramm über den Kabelanschluß verfügbar ist, von einer einzelfallbezogenen Abwägung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützten Informationsinteresses des Mieters und der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerinteressen des Vermieters ab, so kann sich die Notwendigkeit ergeben, das durch das Kabelprogramm nicht befriedigte Informationsinteresse in seinem konkreten Gewicht zu ermitteln. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG setzt den insoweit an den Sachvortrag des Mieters zu stellenden Substantiierungsanforderungen allerdings Grenzen. Ein greifbares Interesse an der Auswahl zwischen mehreren Heimatprogrammen liegt auch ohne nähere Begründung auf der Hand. Die Möglichkeit einer solchen Auswahl und der zeitverschobenen Nutzung mehrerer Programme wirkt der Gefahr einseitiger Information entgegen; eine breite Angebotspalette eröffnet dem Nutzer zudem auch unabhängig von etwaigen speziellen, durch das Kabelprogramm überhaupt nicht abgedeckten Informationsbedürfnissen Auswahlalternativen, die seinen Neigungen und Bedürfnissen entgegenkommen. Das gilt erst recht, wenn das Kabelprogramm zeitlich beschränkt - hier über lediglich sechs Stunden täglich - ausgestrahlt wird. Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist es nicht vereinbar, dieses allgemeine, typischerweise gegebene Interesse an einer Auswahl zwischen mehreren Heimatprogrammen ohne detaillierten Vortrag des Mieters zu seinen speziellen Interessen und Fernsehgewohnheiten als eine unbekannte Größe bei der Abwägung unberücksichtigt zu lassen.
Nach diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Landgerichts zum Informationsbedarf des Beschwerdeführers mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG nicht vereinbar. Das Landgericht stellt ein Interesse an der Mehrinformation durch den Empfang mittels einer Parabolantenne dem Grunde nach nicht in Frage, betrachtet dieses Interesse aber als eine unbekannte Größe, deren Gewicht völlig offen sei. Damit verkennt es, daß auch ohne einen speziellen Informationsbedarf, der durch das in das Kabelnetz eingespeiste Programm nicht befriedigt wird, die unter den Schutz des Grundrechts auf Informationsfreiheit fallende Möglichkeit zur Auswahl zwischen verschiedenen - hier sogar zahlreichen - Heimatprogrammen einen Belang von erheblichem Gewicht darstellt.
3. Es ist nicht auszuschließen, daß die Interessenabwägung ohne die dem Landgericht unterlaufenen Fehler anders ausgegangen wäre. Die Entscheidung beruht deshalb auf der Verkennung des Grundrechts auf Informationsfreiheit.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.