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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.06.1996 - 6 B 81/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 81/95 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juni 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Schleswig vom 28.09.1994 - Az.: VG 9 A 12/93 -; II. OVG Schleswig vom 05.09.1995 - Az.: OVG 3 L 784/94 -
Normenkette
Schleswig-Holst. Ordnung der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen (vom 27. Oktober 1961 - NBl KM, S. 315) § 31 Abs. 1;
VwGO § 43 Abs. 1
Leitsatz
»Ein Prüfungsbescheid in der früheren (Wiederholungs-)Prüfung kann einen Prüfling auch dann weiterhin in seinen Rechten verletzen, wenn er sich in der Folgezeit einer nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehenen, aber vom Prüfungsamt gestatteten (weiteren) Wiederholungsprüfung unterzieht. Sein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen diesen Bescheid besteht daher fort.«
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob sich ein Prüfling noch gegen die Beurteilung der in einer Wiederholungsprüfung geschriebenen Hausarbeit wenden kann, nachdem ihm das Prüfungsamt bei gleichzeitiger Zurückweisung des Widerspruchs die Möglichkeit einer abermaligen Wiederholungsprüfung eingeräumt hat, obwohl eine weitere Wiederholungsprüfung in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist.
Der Kläger unterzog sich im Jahre 1992 einer Wiederholungsprüfung im Rahmen des ersten Staatsexamens. Seine in dem Fach Philosophie gefertigte Hausarbeit wurde mit "mangelhaft" bewertet. Mit Bescheid vom 17. November 1992 teilte das Prüfungsamt dem Kläger dies mit und führte aus, daß die fachwissenschaftliche Prüfung als endgültig nicht bestanden gelte. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers gab das beklagte Prüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1992 zum Teil statt. Es wies den Widerspruch insoweit zurück, als er sich gegen die Beurteilung der im November 1992 vorgelegten Hausarbeit richtete. Ohne weitere Begründung hieß es in demselben Bescheid, dem Widerspruch werde insoweit stattgegeben, als der Kläger nochmals zur Wiederholungsprüfung zugelassen werde. Der Widerspruchsbescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Der Kläger hatte zwar eine in der Prüfungsordnung ohnehin nicht vorgesehene weitere Wiederholungsprüfung nicht beantragt. Gleichwohl meldete er sich mit Schreiben vom 18. Januar 1993 zu der mit dem Widerspruchsbescheid eröffneten weiteren Wiederholungsprüfung an. Da er eine Hausarbeit nicht fristgerecht abgab, teilte ihm das Prüfungsamt mit Bescheid vom 26. Oktober 1993 mit, daß die Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Klage, die in allen Instanzen ohne Erfolg blieb; die Nichtzulassungsbeschwerde in dem damaligen Verfahren hatte der Senat mit Beschluß vom 25. April 1995 (BVerwG 6 B 24.95) zurückgewiesen.
Parallel hierzu hatte der Kläger am 21. Januar 1993 in dem vorliegenden Verfahren Klage erhoben mit dem Klageziel, die Neubewertung der mit "mangelhaft" bewerteten Hausarbeit zu erreichen. Vor dem Berufungsgericht hat er zuletzt den Antrag gestellt, den Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 17. November 1992 und den Widerspruchsbescheid vom 18 Dezember 1992 insoweit aufzuheben, als die Hausarbeit in der fachwissenschaftlichen Prüfung als "mangelhaft" beurteilt worden sei, und das beklagte Amt zu verpflichten, eine Neubewertung der Hausarbeit vorzunehmen.
Mit Urteil vom 28. September 1994 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 5. September 1995 zurückgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses in doppelter Weise verneint. Der Kläger habe einerseits dadurch, daß er sich zu der mit Bescheid vom 18. Dezember 1992 gestatteten Wiederholungsprüfung angemeldet habe, das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer Klage mit dem Ziel der Korrektur der Hausarbeit in einem vorhergehenden Teil einer Wiederholungsprüfung verloren. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe andererseits auch deshalb nicht mehr, weil der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 26. Oktober 1993 zur weiteren Wiederholungsprüfung, nach dem der Kläger die Prüfung endgültig nicht bestanden habe, bestandskräftig geworden sei.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger unter anderem gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts daß die Meldung zur Wiederholungsprüfung vom 18. Januar 1993 bewirkt habe, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Hausarbeitskorrektur entfallen sei. Er stellt überdies einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe.
Das beklagte Prüfungsamt verteidigt den angefochtenen Beschluß und beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet, soweit sich der Kläger gegen die Verneinung des Rechtsschutzinteresses durch das Berufungsgericht wendet. Insoweit liegt der mit der Beschwerde der Sache nach geltend gemachte Verfahrensfehler vor. Der Senat macht von seinem Ermessen nach § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
1. Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren zu Unrecht verneint. Hierin liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die beiden vom Berufungsgericht geltend gemachten Gründe für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse stehen in einem sachlichen Zusammenhang. Sie beruhen jeweils darauf, daß sich der Kläger entsprechend der in dem Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1992 eingeräumten Möglichkeit zu der weiteren Wiederholungsprüfung angemeldet und diese nicht bestanden hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach Anmeldung des Klägers zu dieser weiteren Wiederholungsprüfung allein diese Prüfung die nach § 31 Abs. 1 der Ordnung der Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vom 27. Oktober 1961 (NBl.KM., S. 315) maßgebliche Wiederholungsprüfung gewesen sei, trifft nicht zu. Insbesondere geht die Begründung des Berufungsgerichts fehl, daß eine solche Auslegung des Verhaltens des Klägers durch den Grundsatz der Chancengleichheit geboten sei, weil dem Kläger sonst entgegen der genannten Prüfungsordnung tatsächlich zwei Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfung geboten würden. Der Widerspruchsbescheid enthält keinerlei Hinweis darauf, daß die Anmeldung zur weiteren Wiederholungsprüfung als Verzicht auf eine Klage angesehen werde und die weitere Wiederholungsprüfung nur für diesen Fall eröffnet sein sollte. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung spricht eher dagegen. Das Verhalten des Klägers läßt daher nicht auf einen entsprechenden Erklärungswillen schließen. Im übrigen gilt folgendes:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß ein negativer Prüfungsbescheid über eine vorangegangene Prüfung nicht mit einer bestandenen Wiederholungsprüfung hinfällig wird, sondern den Prüfling weiterhin beschwert und - im Falle der Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 1991 - BVerwG 7 C 36.90 - BVerwGE 88, 111 [112 m.N.] und 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320). Handelt es sich bei der vorangegangenen Prüfung bereits um eine Wiederholungsprüfung und hat die Behörde dem Prüfling auf seinen Widerspruch hin anstelle einer Fortsetzung der vorangegangenen - von ihr als rechtsfehlerhaft anerkannten - Prüfung eine weitere Wiederholungsmöglichkeit gewährt, so kann nichts anderes gelten. Auch wenn sich der Prüfling einer nach der Prüfungsordnung eigentlich nicht vorgesehenen, aber vom Prüfungsamt gestatteten weiteren Wiederholungsprüfung unterzieht - unabhängig davon, ob mit oder ohne Erfolg - bleibt es dabei, daß ein etwa rechtswidriger Prüfungsbescheid zu der vorangegangenen Prüfung ihn in seinen Rechten verletzen würde.
Hat der Prüfling die weitere Wiederholungsprüfung nicht bestanden, und wird der Bescheid, wonach er mit Nichtbestehen der Prüfung die gesamte Prüfung nicht bestanden habe, bestandskräftig, ändert dies ebenfalls nichts daran, daß sich der Prüfling weiterhin gegen eine ihn aus seiner Sicht in seinen Rechten verletzende Prüfungsentscheidung in der ersten Wiederholungsprüfung wenden darf und sein Anspruch auf Sachprüfung bestehen bleibt. Andernfalls wäre nämlich zu besorgen, daß ihm der Rechtsschutz gegen eine für das endgültige Nichtbestehen kausale Prüfungsentscheidung durch eine abweichende Entscheidungsfolge im Gerichtsverfahren abgeschnitten würde. Endet also eine weitere Wiederholungsprüfung mit der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der gesamten Prüfung, so kann dies daher im Hinblick auf den Anspruch des Prüflings auf effektiven Rechtsschutz nur so ausgelegt werden, daß noch nicht bestandskräftige Bescheide zu früheren Prüfungen von dieser Feststellung nicht erfaßt werden. Bei berufseröffnenden Prüfungen wäre eine andere Auslegung mit den Rechten eines Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.
Damit stellt es einen offenkundigen Verfahrensfehler dar, die Berufung im vorliegenden Fall aus den genannten Gründen wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Nach Lage der Dinge durfte sich das Berufungsgericht einer Entscheidung in der Sache nicht enthalten. Im Zuge der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung wird es sich nunmehr mit den Einwendungen des Klägers in der Sache, insbesondere auch hinsichtlich der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens und seiner Vereinbarkeit mit der anzuwendenden Prüfungsordnung auseinanderzusetzen haben.
2. Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler auch darin sieht, daß das Berufungsgericht aktenwidrig davon ausgegangen sei, daß es sich bei der noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Prüfung um eine Wiederholungsprüfung handele, so daß die Einräumung einer weiteren, aber in Wirklichkeit ersten Wiederholungsprüfung das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Überprüfung der früheren Prüfung nicht berühren könne, bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Wie oben dargelegt, ergibt sich das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Überprüfung der Beurteilung dieser früheren Prüfung, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, bereits aus den genannten Gründen.
Die Antwort auf die Frage, ob sich aus den aktenkundigen Zweifeln des Prüfungsamtes hinsichtlich der Rechtmäßigkeit früherer Prüfungsthemen (vgl. Vermerk in den Prüfungsakten vom 8.12.1992) in Verbindung mit der nicht weiter begründeten Gestattung einer weiteren Wiederholungsprüfung mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1992 Folgerungen für die früheren Prüfungsentscheidungen ergaben, setzt eine rechtliche Beurteilung voraus, bei der es in erster Linie um die Anwendung und Auslegung landesrechtlichen Prüfungsrechts geht. Diese aber ist dem Berufungsgericht vorbehalten und dem Revisionsgericht verwehrt.
3. Der Senat macht von seinem Ermessen nach § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens Gebrauch und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwertes wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239), Bezug genommen.