BVerwG
5. Dezember 2022
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BVerwG
16. Mai 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 16.05.2023 - 5 AV 1/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 AV 1/23 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Mai 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner beschlossen:
Die gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. gerichteten Ablehnungsgesuche werden verworfen.
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2022 - 5 AV 2.22 - wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Senat entnimmt der Eingabe der Antragstellerin vom 17. Januar 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass sie mit dieser den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2022 - 5 AV 2.22 - rügen will. Diese Anträge bleiben ohne Erfolg.
1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.
a) Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A. ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu verwerfen. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m. w. N.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil sich dem Vorbringen der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar entnehmen lässt, woraus sich Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Voreingenommenheit gerade des abgelehnten Richters ergeben sollten.
b) Nichts anderes gilt für das Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. Die von der Antragstellerin genannten Gründe sind von vornherein ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Urkundsbeamtin zu begründen.
2. Auch die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig und damit zu verwerfen, weil sie - was erforderlich gewesen wäre - nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist. Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO; s. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2010 - 5 B 4.10 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 Rn. 5 m. w. N. und vom 15. September 2021 - 5 B 27.21 - Rn. 1).
3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.