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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.02.2005 - 4 A 1038/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1038/04 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rojahn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038.04
wird für unwirksam erklärt.
Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1001.05 fortgesetzt.
Der Beschluss vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 1038.04 -, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist für unwirksam zu erklären. Zwar ist die Entscheidung inhaltlich nicht zu beanstanden, weil - wie darin ausgeführt - die Kläger ihre Klage ohne Beachtung des § 67 Abs. 1 VwGO erhoben haben. Indes durfte diese Entscheidung nicht im Beschlusswege ergehen, weil die Vorschrift des § 144 Abs. 1 VwGO nur für Revisionsverfahren und nicht für Verfahren gilt, in denen das Bundesverwaltungsgericht - wie hier - als erstinstanzliches Gericht entscheidet.
Über die Klage ist vielmehr durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO), sofern sie nicht zuvor im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit zurückgenommen werden sollte.