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BGH
24. November 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - VII ZR 531/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 531/21 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer wird auf bis 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin war für die Beklagten als Handelsvertreterin tätig. Unter dem 8. September 2014 wurde der Handelsvertretervertrag von den Beklagten außerordentlich und fristlos gekündigt. In einem vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung berechtigt war.
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst begehrt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100.789,64 EUR, unter anderem einem Handelsvertreterausgleich in Höhe von 85.514,14 EUR, zu verurteilen. Sie hat die Klage sodann erweitert und im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe die Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 nach näherer Maßgabe gefordert und auf der letzten Stufe den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner nach Erteilung des Buchauszugs zur Zahlung noch näher zu bestimmender Provisionen und Bonifikationen zu verurteilen.
Das Landgericht hat mit Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner nach der beantragten Maßgabe zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat es auf 3.000 EUR festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Kosten für die Erstellung eines Buchauszugs mit den tenorierten Angaben übersteige den Betrag von 20.000 EUR. Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz geltend gemacht, dass die tenorierten Angaben über die aus der Elektronischen Datenverarbeitung abforderbaren Daten hinausgingen und diese weiteren Angaben voraussichtlich 42.000 manuell auszufüllende Zeilen umfassten. Angesichts eines Zeitaufwands von 7 Minuten je Zeile ergebe sich ein Gesamtarbeitsaufwand von ca. 4.900 Stunden.
II.
1. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZR 187/19 Rn. 8, BauR 2020, 1203; Beschluss vom 18. Dezember 2019 - VII ZR 151/19 Rn. 7, IHR 2020, 114; Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 2/19 Rn. 7, IHR 2020, 115; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17 Rn. 11 m.w.N., NJW 2017, 3164). Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung durch das Berufungsgericht, ist für die Bemessung des Werts der Beschwer sein Interesse maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung der zuerkannten Auskunftsansprüche erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZR 187/19 Rn. 8, BauR 2020, 1203; Beschluss vom 3. Juli 2018 - II ZB 13/17 Rn. 10, ZD 2019, 31; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16 Rn. 8 m.w.N., ZUM-RD 2017, 251; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, juris Rn. 3 und 7; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, juris Rn. 10 ff.).
2. Nach diesen Maßstäben schätzt der Senat den Wert der Beschwer auf höchstens 10.000 EUR.
Wird der von den Beklagten - bereits in der Berufungsinstanz - vorgetragene Umfang der zu erteilenden Auskunft mit 42.000 manuell auszufüllenden Zeilen zugrunde gelegt und für jede Zeile eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von schätzungsweise einer halben Minute zugrunde gelegt, ergibt sich ein zeitlicher Aufwand in Höhe von 350 Stunden. Da zur Anlegung der Listen über die im Einzelnen anzugebenden Daten Vorbereitungszeit anfällt, schätzt der Senat den für die Erstellung des titulierten Buchauszugs insgesamt entstehenden zeitlichen Aufwand auf maximal 400 Stunden, der angemessen aber auch ausreichend erscheint.
Für die Wertbemessung bei der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs durch die verurteilte Partei selbst sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) heranzuziehen. Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, ist dagegen auf die Kosten abzustellen, die die Einschaltung der Hilfsperson verursacht (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZR 187/19 Rn. 11, BauR 2020, 1203; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16 Rn. 13 m.w.N., ZUM-RD 2017, 251). Eigene Mitarbeiter einer zur Auskunft verurteilten Partei sind indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als fremde Hilfspersonen anzusehen. Da die verlangten Auskünfte nach eigenen Angaben der Beklagten nur von ihren Mitarbeitern zusammengetragen werden können, ist der Stundensatz gemäß § 22 JVEG in Höhe von höchstens 25 EUR zugrunde zu legen. Danach beträgt der Kostenaufwand bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 25 EUR und damit der Wert der Beschwer höchstens 10.000 EUR.
Ein weitergehender Stundenaufwand auf der Grundlage einer Bearbeitungszeit von 7 Minuten pro Zeile ist auch im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der Beklagten M. A. nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dort wird lediglich auf einen stichprobenartig ermittelten Aufwand hingewiesen, der seinem Inhalt nach nicht näher erläutert wird. Wie sich die Bearbeitungszeit für das Ausfüllen einer einzelnen Zeile im Detail zusammensetzt, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.
Unterschrift
Pamp Kartzke Jurgeleit
Graßnack Brenneisen
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 21.04.2020; 6 O 43/18 / OLG Düsseldorf; 07.05.2021; I-16 U 215/20