BVerwG
11. Oktober 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2010 - 3 B 80/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 80/10 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 08.09.2010; VGH 5 D 1773/10.R
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; hierauf wurde in dem Beschluss auch hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.