BVerfG
24. Oktober 2000
Fachbeiträge • 20
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2000 - 2 BvC 1/00 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 1/00 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn W...,
| gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 14/98 - (BTDrucks 14/1560) |
| und | Antrag auf Zulassung des Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
am 24. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361> und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272). Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Gründen unzulässig.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
| Limbach | Sommer | Jentsch |
| Hassemer | Broß | Osterloh |
| Di Fabio |