FG München 8. Juni 2015
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BFH 25. Oktober 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine Durchführungsgesellschaft, mietete Messeflächen im Ausland an und stellte diese im Rahmen von Gemeinschaftsständen Dritten zur Verfügung. Streitgegenstand ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der an die Messeveranstalter gezahlten Entgelte gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Verträge als Mietverhältnisse i.S.d. §§ 535 ff. BGB zu qualifizieren sind. Die Hinzurechnung scheitert jedoch daran, dass die angemieteten Flächen nicht zum (fiktionalen) Anlagevermögen der Klägerin gehören, da diese als Durchführungsgesellschaft die Flächen nicht dauerhaft für den eigenen Betrieb vorhält (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, § 247 HGB).

Praxishinweis
Bei Durchführungsgesellschaften ist die Hinzurechnung von Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nur dann anzunehmen, wenn die angemieteten Flächen dem (fiktionalen) Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Die bloße Durchleitung schließt dies aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 57/15
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2016
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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