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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - 5 StR 58/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 58/12 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin H. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatgerichtlichen Zweifel an einem - hier außerordentlich nahe liegenden - bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.
Unterschrift
Basdorf Schaal Schneider
König Bellay