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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.01.2020 - 5 StR 592/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 592/19 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, zum Adhäsionsausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen seit dem 16. März 2019 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Auf die Sachrüge war lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Taten 1 und 2 gemäß den Urteilsgründen erfüllen jedenfalls den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB.
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Köhler
Vorinstanz
LG Berlin; 28.05.2019; 284 Js 125/18 (509 KLs) (42/18)