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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.05.2022 - 2 StR 478/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 478/21 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Mai 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass Prozesszinsen erst ab dem 16. Juni 2021 zu entrichten sind, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkläger- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Franke Appl Krehl
Zeng Grube
Vorinstanz
Landgericht Köln; 16.06.2021; 113 KLs 1/21 250 Js 186/20__FUNDSTELLE==
ECLI:DE:BGH:2022:250522B2STR478.21.0