BGH
28. Februar 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 ARs 57/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 57/18 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Februar 2018 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen
zuständig.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen liegen vor. Zweckmäßigkeitserwägungen stehen dem aus Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht entgegen.
Unterschrift
Schäfer Appl Zeng
Grube Schmidt