BVerwG
4. Januar 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2005 - 9 A 58/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 58/04 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Januar 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Januar 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 EUR festgesetzt.
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.